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Reisebedingungen PDF Drucken E-Mail

01 Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtung des Buchenden
01.01 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde CT den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
01.02 An sein Vertragsangebot ist der Kunde 10 Tage gebunden.
Die Buchung kann mündlich, schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen.
01.03 Schriftliche oder per Telefax übermittelte Buchungen sollen mit dem Buchungsformular "Reiseanmeldung" von CT erfolgen.
Bei elektronischen Buchungen bestätigt die CT den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.
Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung dar und begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen des Reisevertrages.
01.04 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung von CT beim Kunden zustande.
Sie bedarf keiner bestimmten Form.
Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird CT dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln.
Hierzu ist CT nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
01.05 Für telefonische Buchungen gilt:
a) Bis 14 Tage vor Reisebeginn nimmt CT telefonisch nur den unverbindlichen Buchungswunsch des Kunden entgegen und reserviert, falls möglich, für ihn die entsprechende Reiseleistung. CT übermittelt dem Kunden ein Buchungsformular mit diesen Reisebedingungen. Übersendet der Kunde dieses Buchungsformular vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet innerhalb einer genannten Frist an CT, so kommt der Reisevertrag durch die Buchungsbestätigung von CT nach Ziffer 01.04 zustande.
b) Telefonische Buchungen, welche kürzer als 14 Tage vor Reisebeginn erfolgen, sind für den Kunden verbindlich und führen durch die telefonische Bestätigung von CT zum Abschluss des verbindlichen Reisevertrages.
01.06 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

02 Vertragsgrundlagen, Leistungen, Reisevermittler, Fremdprospekte
02.01 Die vertragliche Leistungspflicht von CT bestimmt sich nach der Reiseausschreibung in Verbindung mit der Buchungsbestätigung und allen ergänzenden Informationen von CT für die jeweilige Reise.
02.02 Reisevermittler und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von CT nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von CT hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
02.03 Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von CT herausgegeben werden, sind für CT und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von CT gemacht wurden.
  Leistungsänderungen
02.04 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von CT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
02.05 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
02.06 CT ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
02.07 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn CT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten.
Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von CT über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.

03 Bezahlung
03.01 Nach Vertragsabschluß und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß §651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig.
Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist.
03.02 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden Euro 75,00 nicht, so werden Anzahlung und Restzahlung mit Vertragsabschluss ohne Aushändigung eines Sicherungsscheins zahlungsfällig.
03.03 Soweit CT zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist, und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.
03.04 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist CT berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 04 zu belasten.
  Preiserhöhung
03.05 CT behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen ändern:
03.06 Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für CT nicht vorhersehbar waren.
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann CT den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
03.07 Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann CT vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber CT erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
03.08 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis im dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für CT verteuert hat.
03.09 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat CT den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
03.10 Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn CT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten.
Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von CT über die Preiserhöhung gegenüber CT geltend zu machen.

04 Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn
04.01 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Der Rücktritt ist gegenüber CT unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
04.02 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert CT den Anspruch auf den Reisepreis. Statt dessen kann CT, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
04.03  CT hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet (Prozentzahlen beziehen sich auf den jeweiligen Reisepreis)

Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug
bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisebetrages
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisebetrages
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisebetrages
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisebetrages
ab dem 6.Tag vor Reiseantritt 75% des Reisebetrages
bei Rücktritt am Abreisetag und bei Nichtanreise 90% des Reisebetrages

Bustransfer und -reisen
bis 45 Tage vor Reiseantritt 10% des Reisebetrages
vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisebetrages
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisebetrages
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75% des Reisebetrages
ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise 90% des Reisebetrages

See- und Flusskreuzfahrten
bis 30 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisebetrages
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisebetrages
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisebetrages
vom 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisebetrages
bei Rücktritt am Abreisetag und bei Nichtanreise 90% des Reisebetrages
04.04 CT behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, falls wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind.
04.05 Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen. 
04.06  Das gesetzliche Recht des Kunden, entsprechend der Bestimmungen des §651b des BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
In diesem Fall ist eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 20,00 zu entrichten.

05 Umbuchungen
05.01 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich Reisetermin, Reiseziel, Ort des Reiseantritts, Unterkunft, Beförderungsart oder Zu- oder Ausstiegsorts bei Busreisen (Umbuchung) besteht nicht.
Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden vorgenommen, kann CT bis zu dem bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsgeld von Euro 20,00 pro Kunden erheben bzw. anstelle der vorstehenden Pauschale eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit höhere Aufwendungen als die Euro 20,00 entstanden sind.
05.02 Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4 zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

06 Nicht in Anspruch genommene Leistungen
06.01 Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die im ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
CT wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

07 Rücktritt von CT wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
07.01 CT kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a)Die Mindestteilnehmerzahl ist in den konkreten Reiseausschreibungen zu finden. Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl, behält sich der Veranstalter ausdrücklich vor, bis zum 22. Tag vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurückzutreten.
b) CT ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
c) Ein Rücktritt von CT später als 3 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
d) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn CT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten.
Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Absage der Reise durch CT gegenüber CT geltend zu machen.
07.02 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

08 Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
08.01 CT kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von CT stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
08.02 Kündigt CT, so behält CT den Anspruch auf den Reisepreis; muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

09 Obliegenheiten des Kunden
09.01 Die sich aus §651d Abs. 2 BGB ergebenen Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit CT wie folgt konkretisiert:
a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von CT (z. B. Veranstalter-Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von CT wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber CT unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.
d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
09.02 Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von CT nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen CT anzuerkennen.
09.03 Wird die Reiseinfolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, oder ist ihm die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, für CT erkennbaren Grund nicht zuzumuten, so kann der Reisende den Vertrag kündigen.
Die Kündigung ist erst zulässig, wenn CT oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (z. B. Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von CT oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
09.04 Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen.
Fluggesellschaften können die Erstattung ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist.
Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.
Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von CT anzuzeigen.

10 Beschränkung der Haftung
10.01 Die vertragliche Haftung von CT für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit CT für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.02 Die deliktische Haftung von CT für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise.
a) Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche bei Flugreisen im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
b) Bei Pauschalreisen mit Busbeförderung ist die Haftung für Sachschäden im Zusammenhang mit der Busbeförderung gemäß vorstehender Regelung nur beschränkt, soweit der Schaden Euro 1.000,00 pro Person übersteigt und die Haftung nicht auf Vordatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
10.03 CT haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Veranstaltungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von CT sind.
CT haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von CT ursächlich geworden ist.
Eine etwaige Haftung von CT wegen der Verletzung von Pflichten als Reisevermittler bleibt durch die vorstehende Regelungen unberührt.

11 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
11.01 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.
11.02 Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber CT unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Die Frist endet am letzten Tag um 17.00 Uhr.
11.03 Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen.
Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden.
11.04 Ansprüche des Kunden nach den §§651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von CT oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CT beruhen, verjähren in zwei Jahren.
Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung von CT oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CT beruhen.
11.05 Alle übrigen Ansprüche nach den §§651c bis f BGB verjähren in 1 Jahr.
11.06 Die Verjährung nach Ziffer 10.01 und 10.02 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
11.07 Schweben zwischen dem Kunden und CT Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder CT die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
12.01 Für das Einholen von Informationen über Einreise-, Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften ist der Kunde selbst verantwortlich. CT ist bei der Beschaffung von Informationen behilflich, Rechtsansprüche können jedoch aufgrund dieser Hilfestellung gegenüber CT nicht geltend gemacht werden. Wir weisen hier ausdrücklich darauf hin, dass verbindliche Auskünfte durch die jeweiligen Konsulate der zu bereisenden Länder erteilt werden.
12.02 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten.
12.03 CT haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass CT eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

13 Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
13.01 CT informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
13.02 Steht/stehen bei der Buchung die ausführende(n) Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist CT verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird/werden.
13.03 Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Gesellschaft, wird CT den Kunden über den Wechsel informieren.
13.04 Die Mitteilung über die ausführenden Fluggesellschaften im Rahmen der Informationspflicht von CT begründet keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der/den genannten Fluggesellschaft(en), soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht von CT ergibt. Soweit dies demnach vertraglich in zulässiger Weise vereinbart ist, bleibt CT ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
13.05 Durch die vorstehenden Bedingungen und die Unterrichtungen von CT über den Wechsel einer Fluggesellschaft bleiben die Ansprüche des Kunden nach der in Abs. 01 bezeichneten Verordnung, aus sonstigen anwendbaren EU-Verordnungen sowie sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte unberührt.
13.06 Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte "Black List", ist auf der Internetseite von CT abrufbar und in den Geschäftsräumen von CT einzusehen.

14 Rechtswahl und Gerichtsstand
14.01 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und CT findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
14.02 Soweit bei Klagen des Kunden gegen CT im Ausland für die Haftung von CT dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
14.03 Der Kunde kann CT nur an deren Sitz verklagen.
14.04 Für Klagen von CT gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von CT vereinbart.
14.05 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat er EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.



Stand November 2008

Reiseveranstalter ist:
CAORLE TOURISTIK
Inh. Karl Ebert e.K.
Auf dem Driesch 1
D-47199 Duisburg-Baerl

Telefon: +49-(0)2841-8 06 58
Telefax: +49-(0)2841-8 06 53

Letzte Aktualisierung ( Freitag, 7. Mai 2010 )
 
 


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